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Geschrieben von Tappi am 06.07.2012 um 12:42:

  40 km/h mit Fahrerlaubnis Klasse L

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse L können sich freuen. Nach der jetzt in Kraft getretenen Änderung der Verordnung hat sie deutlich mehr praktischen Wert. Bisher durften mit Klasse L nur land- und forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschinen bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Gabelstapler bis 25 km/h gefahren werden.

Im Zuge der Verordnungsänderung wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit der nationalen Klasse L jetzt aber auf 40 km/h angehoben, erklärt das Wochenblatt Westfalen-Lippe. Dabei unterliegen die Zugmaschinen keiner Einschränkung hinsichtlich der zulässigen Gesamtmasse. Damit können die meisten Traktoren auf den Höfen ab einem Alter von 16 Jahren gefahren werden, ohne dass eine teure Fahrerlaubnis T notwendig wäre. Zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse L sind lediglich theoretische Pflichtstunden inklusive Prüfung, jedoch keine praktische Ausbildung vorgeschrieben.

Doch das Wochenblatt mahnt zur Vorsicht. Die Erweiterung der Höchstgeschwindigkeit gilt nur für die Zugmaschine im Solobetrieb. In Verbindung mit Anhängern muss eine Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h eingehalten werden. Das gilt auch, wenn die Anhänger beispielsweise eine Zulassung von 40 km/h besitzen. Wer diese Begrenzung missachtet und die 25-km/h-Grenze im Anhängerbetrieb überschreitet, ist ohne Fahrerlaubnis unterwegs.

Die Klasse L ist in der EU-Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) eingeschlossen. Das heißt, auch ausländische Personen mit Autoführerschein dürfen in Deutschland lof-Fahrzeuge der Klasse L führen. Allerdings ist nicht jeder, der theoretisch Trecker fahren kann, mit der deutschen Straßenverkehrsordnung für landwirtschaftliche Geräte vertraut. Jedem Fahrzeughalter sollte deshalb klar sein: Gemäß § 31 StVZO ist er dafür verantwortlich, dass der Fahrer zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist und die lof-Fahrzeuge verkehrssicher sind.

Eine weitere Neuerung trifft die Klasse T: Sie wurde um selbstfahrende Futtermischwagen bis zur bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erweitert. Damit dürfen alle selbstfahrenden Futtermischwagen unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse und der Bauart – auch als Bauart Sonderfahrzeug -, mit der Klasse T geführt werden. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Die allgemeine Änderung der Fahr-Verordnung betrifft alle lof-Fahrzeugklassen: Die Jagd gilt nun auch offiziell als lof-Zweck. Fahrten, die der Jagdausübung dienen, dürften mit den Fahrerlaubnisklassen L und T durchgeführt werden.

Mehr dazu vom DBV:
Führerschein L jetzt bis 40 km/h


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